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Vereinssatzung für den Verein »Berliner Wirtschaftsgespräche« (e.V.)


Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Vereinsregister Nr. 17721 Nz
Stand: November 2003


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen »Berliner Wirtschaftsgespräche e.V.« und hat den
Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin. Er ist unter der Nr. 17721 Nz in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, die Entwicklung und Sicherung einer freiheitlichen, sozialen und demokratischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung zu fördern.

(2) Zweck des Vereins ist es, die Kenntnisse der Unternehmen im Hinblick auf die wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen, insbesondere in den benachbarten Märkten Nord- und Mitteleuropas zu fördern und hierdurch einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbs- bzw. insbesondere der Exportfähigkeit der Berliner Unternehmen zu leisten.

(3) Der Verein verfolgt den Zweck, das Verständnis und die Toleranz für die unterschiedlichen Aufgaben im Rahmen eines föderalen Systems zwischen den wichtigen wirtschaftlichen, politischen und sozialen Akteuren zu fördern.

(4) Zweck des Vereins ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der in Berlin ansässigen Unternehmen durch die Zusammenführung u. a. von Unternehmern, Geschäftsführern, Unternehmensberatern, Betriebsräten, Managern, Wissenschaftlern und leitenden Verwaltungsfachleuten zu fördern.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Die Förderung der Zwecke des Vereins geschieht insbesondere durch:

a) Öffentlichkeitsarbeit, durch eigene Informationsveranstaltungen, Berliner Standort- und Unternehmerforen, Seminare, Diskussionen, Informationsreisen im Hinblick auf eine vertiefte Kooperation der Berliner Unternehmen mit anderen in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere solchen in den benachbarten Märkten Nord- sowie Mitteleuropas.

b) Hinwirken auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, gesetzgeberischen Körperschaften, öffentlicher Verwaltung, Wissenschaft und Sozialpartnern, Verbänden und Institutionen.

(9) Der Verein unterhält keinen auf Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und ist nicht an Weisungen anderer Organisationen oder Vereinigungen gebunden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder des Vereins können Unternehmen, Verbände, juristische Personen des privaten und öffentlichen Lebens und Einzelpersonen sein, die die Ziele des Vereins anerkennen und fördern wollen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Jahresbeitrages gebunden.

(4) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und seine Beratung und Hilfestellung im Rahmen seiner Zielsetzung in Anspruch zu nehmen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann bis zum Ende des III. Quartals des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus dem Verein austreten.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gelöscht werden, wenn es mehr als 18 Monate keine Vereinsbeiträge gezahlt hat oder wenn das Mitglied grob den Vereinszwecken zuwidergehandelt hat. Vor der Entscheidung über die Löschung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung muss diesem Antrag des Vorstandes mit 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Etwaige Anträge auf Löschung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss und deren Begründung sind den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Scheidet ein Mitglied aus den benannten Gründen aus, so kann es keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen stellen.


§ 5 Vereins- und Förderbeiträge

(1) Die Kosten des Vereins werden durch Beiträge seiner Mitglieder, durch Förderbeiträge und Spenden gedeckt.

(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von laufenden Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Förderbeitrag entspricht mindestens der Höhe des Beitrages. Eine Kündigung des Förderbeitrages kann jederzeit erfolgen. Die Zahlung des Förderbeitrages schließt den Bezug von Stellungnahmen des Vereins und den Besuch von Veranstaltungen des Vereins ein.


§ 6 Organe und Gliederung des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, beratende Gremien zur Unterstützung seiner Arbeit zu bilden und hierfür Regelungen zu treffen.


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

(3) Der Vorstand kann aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, dem die Wahrnehmung der laufenden Vereinsgeschäfte nach den Weisungen des gesamten Vorstands obliegt, berufen.

(4) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(5) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt die Buchhaltung des Vereins.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

(8) Bei Ausscheiden eines ordentlichen Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

(9) Aufgaben des Vorstandes sind:
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten;
- die Mitgliederversammlung einzuberufen;
- dafür Sorge zu tragen, dass Beschlüsse der Mitgliederversammlung realisiert werden;
- zwischen den Mitgliederversammlungen die Interessen des Vereins wahrzunehmen und die laufenden Aktivitäten zu koordinieren und hierüber Entscheidungen herbeizuführen.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich.

(2) Die Mitglieder und Förderer sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder.

(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung der Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Der Vorstand gibt auf der Jahresmitgliederversammlung den Rechenschaftsund Kassenbericht in schriftlicher Form ab.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand des Vereins und die Kassenprüfer.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorstand zu erstellende Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.


§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Bei Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.


§ 10 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.

(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die als gemeinnützig anerkannte Organisation Friedrich-Ebert- Stiftung, Sitz Berlin, bei dessen Wegfall an eine andere gemeinnützige Organisation mit ähnlichen Zielen, vorbehaltlich der Prüfung und Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften.


§ 11 Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, und zwar jeweils durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, die Satzung zur Behebung der Beanstandungen abzuändern und diese Änderungen entsprechend anzumelden.
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